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Stand und Neues aus der Politik: Das OZG 2.0 steht vor der Tür 

Kommunen auf dem Weg zur digitalen Behörde  

Kommunales E-Government: Stand, Herausforderungen und das Onlinezugangsgesetz 

E-Government und Verwaltungsdigitalisierung sind aktuell eines der zentralen Themen für die Städte und Gemeinden. Nicht zuletzt treibt die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes (OZG) den öffentlichen Sektor um. Insbesondere die Kommunen sind dabei besonders gefordert, schließlich verantworten sie den Rollout in die Fläche ganz maßgeblich und stehen zugleich vor großen politischen wie gesellschaftlichen Herausforderungen, bedingt durch den demografischen Wandel, klamme Finanzmittel, die Energie- und Klimawende, Zuzug und Unterbringung von Geflohenen sowie andere, auch regional unterschiedliche Themen. 

Bereits im Jahre 2017 wurde das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz – OZG) erlassen. Danach sind Bund und Länder verpflichtet, bis spätestens Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten (vgl. § 1 Abs. 1 OZG). Im Jahr 2023 bleibt lediglich der ernüchternde Befund: Nur ein geringer Teil der Vorgaben des „alten“ Onlinezugangsgesetzes ist umgesetzt, während die Politik bereits kräftig an der Novellierung des Gesetzes („OZG 2.0“) baut. Ende Januar wurde ein entsprechender Referentenentwurf aus dem federführenden Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) veröffentlicht.1 

Anders als man meinen könnte, ist das OZG nicht auf eine vollständige Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung ausgerichtet, sondern regelt lediglich den Zugang zu digitalen Verwaltungsleistungen. Gegenstand des OZG ist das „Frontend“ einer digitalen Verwaltung. Interne Prozesse und Fachverfahren sind hingegen nicht erfasst. Genau genommen betrifft die OZG-Umsetzung damit zwei Aufgabenbereiche: Digitalisierung und Vernetzung zu einem Portalverbund. Zum einen müssen insgesamt 575 Verwaltungsleistungen digitalisiert werden und zum anderen muss eine IT-Infrastruktur geschaffen werden, die den Bürger*innen den Zugriff auf die Verwaltungsleistungen erlaubt. 

Klar wird jedoch immer mehr, dass die Schwierigkeiten weniger in der technischen Umsetzung liegen, sondern vielmehr der „Rollout“ in die Fläche mit Hindernissen, auch rechtlicher Natur, versehen ist. Gleich dessen, welchen Teilbereich man betrachtet: Es fehlt an einer einheitlichen Strategie, Standards werden mühsam erkämpft (und stellenweise wieder verworfen), föderale Diversität und kommunale Selbstverwaltung – hinzu kommen personelle und finanzielle Ressourcenknappheit. Die Liste ist lang und selbst Verwaltungen mit ausreichenden Kapazitäten und Transformationswillen sind bislang selten so weit wie man es erwarten dürfte.  

Dabei ist die OZG-Umsetzung nur ein Teilbereich der Verwaltungsdigitalisierung. Schließlich braucht es für eine leistungsfähige und zukunftsorientierte Verwaltung neben dem „Frontend“ auch Maßnahmen zur „Binnendigitalisierung“, wie z. B. die Einführung von E-Akten sowie die Umstellung auf Ende-zu-Ende-Digitalprozesse durch Integration von Schnittstellen u. Ä. 

Für die OZG-Umsetzung, insbesondere mit Blick auf die Frist bis Jahresende 2022, wurden Ressourcen auf allen Verwaltungsebenen konzentriert. Konstruktionsmängel und Unzulänglichkeiten wirken sich stark auf die Geschwindigkeit der Verwaltungsdigitalisierung insgesamt aus. Einige dieser Hemmnisse sollen nun durch die Novelle des OZG beseitigt werden. 

OZG 2.0 – Was ändert sich im durch die Novelle? 

Nachdem der Regierungsentwurf nunmehr vorliegt, soll hier in Kürze dargestellt werden, was sich künftig ändern soll. Im Einzelnen ist dies: 

  • Streichung der OZG-Umsetzungsfrist und Einführung eines begleitenden Monitorings der Regelungen des OZG (§ 12 OZG n. F.) 
  • Regelung zum Verwaltungsverfahrensrecht zur einfachen und einheitlichen elektronischen Ersetzung der Schriftform, zudem Einführung eines schriftformersetzenden qualifizierten elektronischen Siegels (§ 9a OZG n. F.) 
  • Bereitstellung zentraler Basisdienste durch den Bund und infolgedessen Ersetzung landeseigener Entwicklungen für das Bürgerkonto und Postfach (§§ 3 und 13 OZG n. F.) 
  • Sicherstellung der Voraussetzungen für die Anbindung der Kommunen an den Portalverbund durch die Länder (§ 1a OZG n. F.) 
  • Regelung zu Digital-Only für Unternehmensleistungen (§ 1a OZG n. F.) 
  • Bereitstellung eines einheitlich erreichbaren Beratungsangebots im Portalverbund (§ 3a OZG n. F.) 
  • Zentrale digitale Veröffentlichung relevanter Standards und Schnittstellen (§ 3b OZG n. F.) 
  • Verbindlichkeit des einheitlichen Organisationskontos (§ 3 OZG n. F.) 
  • Datenschutzregelungen für Onlinedienste nach dem „Einer-für-Alle“-Prinzip (EfA) (§§ 2 und 8a OZG n. F.) 
  • Verbindlichkeit der Nutzerfreundlichkeit und Barrierefreiheit (§ 7 OZG n. F.) 

OZG 2.0: Relevanz für die Kommunen? 

Welche Relevanz haben die Änderungen für die kommunale Ebene – ergeben sich neue Pflichten oder ist gar etwas umzustellen? Ein erster Einblick: 

  • Nach § 1a Abs. 2 OZG n.F. sind die Länder nunmehr verpflichtet, sowohl die technischen als auch organisatorischen Voraussetzungen für die Anbindung der Gemeinden und Gemeindeverbände sicherzustellen. So soll die Anbindung der Kommunen an den Portalverbund durch die Länder gefördert und auch sichergestellt werden. Daran sind einige Folgefragen geknüpft je nachdem wie das jeweilige Land diese Anbindung sicherstellt. Letztendlich bedeutet das für die Kommunen ggf. einen hohen Anpassungsbedarf, wenn man bisher die Lösungen eher an seinem Land „vorbeigeschoben“ hat. Die Entwicklung, insbesondere auch der Landesgesetzgebung, muss man im Blick behalten. Verschiedene Länder werden nun sicherlich ihre E-Government-Gesetze entsprechend anpassen. 
  • Auch die – mitunter als mitursächlich für das OZG-Umsetzungsproblem angesehene – mangelnde Transparenz und Kenntnis von Standards und Schnittstellen soll mit der Implementierung eines neuen § 3b OZG n.F. angegangen werden: Mittels einer kontinuierlichen Veröffentlichung der im Anwendungsbereich jeweils anzuwendenden Standards soll eine bessere Orientierung geschaffen werden. Auch zu Schnittstellen von IT-Komponenten sollen in Zukunft Spezifikationen und Dokumentationen in der jeweils aktuellen Fassung veröffentlicht werden.  Insbesondere auf kommunaler Ebene ist dies zu begrüßen.  
  • Mit Inkrafttreten des § 3 OZG n.F. sollen die Länderkonten künftig entfallen. Die Identifizierung erfolgt dann insbesondere mittels BundID (§ 3 Abs. 4 OZG n.F.). Die Kommunen müssen dies also bei ihrer Anbindung an die Landesdienste beachten und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen.  
  • Die Komplexität verschiedener Signaturmöglichkeiten stellt die Verwaltung immer wieder vor Herausforderungen. Der eingefügte § 9a OZG n.F. sieht vor, dass eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform bei elektronischen Verwaltungsakten oder anderen elektronischen Dokumenten der Behörde künftig durch ein qualifiziertes elektronisches Siegel der Behörde ersetzt werden kann. Kommunen sollten das im Blick behalten, ob und ggf. unter Einsatz welcher Ressourcen hier ein elektronisches Siegel implementiert werden kann. Im Ergebnis stellt diese Änderung aber grundsätzlich eine Flexibilisierung in puncto Schriftformerfordernis dar. 

Kurzes Fazit 

Die kommenden Entwicklungen durch das OZG 2.0 fordern die Kommunen zusätzlich zu den bereits vorhandenen Aufgaben in E-Government und Verwaltungsdigitalisierung, gleichzeitig bietet die OZG-Novelle auch Chancen – eben, weil die Städte und Gemeinde deutlicher in den Mittelpunkt gerückt wurden. Unter anderem beabsichtigt die Bundesregierung Länder und auch die Kommunen insbesondere bei der Digitalisierung von fünfzehn Online-Dienstleistungen zu unterstützen: Zu Ende des Jahres 2024 sollen u. a. Ummeldungen, Elterngeld, Eheschließungen, Kfz-Anmeldungen, Baugenehmigungen, Führerscheine und Wohngeld bundesweit medienbruchfrei digital beantragt werden können. Im praktischen Tun wird das große Potentiale für die Kommunen öffnen, weil so Standardleistungen effektiv eingehegt werden. 

Zu Autorin und Autor: 

Juliane Unbereit und Thomas Schuster beraten den Öffentlichen Sektor bei der digitalen Transformation in rechtlichen, strategischen wie konzeptionellen Fragestellungen. Sie sind Associate bzw. Partner bei Eichler Kern Klein Rechtsanwälte am Standort Stuttgart. Kontakt: juliane.unbereit@eichlerkernklein.de und thomas.schuster@eichlerkernklein.de 

Kommunen auf dem Weg zur digitalen Behörde  
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